§ 14 HeizKG Wechsel des Abnehmers

Heizkostenabrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch den Wechsel eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) oder des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) nicht berührt.Durch den Wechsel eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) oder des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (Paragraphen 9 bis 13) nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Im Fall eines Wechsels des WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) oder des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) nach Aufnahme des Betriebes der gemeinsamen WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage treten die neuen WärmeabnehmerAbnehmer und WärmeabgeberAbgeber in die Rechte und Pflichten der bisher Berechtigten ein.
  3. (3)Absatz 3Bei Wechsel eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (§ 16) gelten die §§ 21 und 23.Bei Wechsel eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (Paragraph 16,) gelten die Paragraphen 21 und 23.

Stand vor dem 04.06.2021

In Kraft vom 01.10.1992 bis 04.06.2021
  1. (1)Absatz einsDurch den Wechsel eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) oder des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) nicht berührt.Durch den Wechsel eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) oder des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (Paragraphen 9 bis 13) nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Im Fall eines Wechsels des WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) oder des WärmeabgebersAbgebers(Anm. 2) nach Aufnahme des Betriebes der gemeinsamen WärmeversorgungsanlageVersorgungsanlage treten die neuen WärmeabnehmerAbnehmer und WärmeabgeberAbgeber in die Rechte und Pflichten der bisher Berechtigten ein.
  3. (3)Absatz 3Bei Wechsel eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (§ 16) gelten die §§ 21 und 23.Bei Wechsel eines WärmeabnehmersAbnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (Paragraph 16,) gelten die Paragraphen 21 und 23.

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