§ 2 HDG 2014

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

Erschleichung eines Dienstgrades oder

4.

einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

1.

wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder

2.

wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

3.

wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen

a)

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

b)

Erschleichung eines Dienstgrades oder

c)

einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 HDG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 HDG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

115 Entscheidungen zu § 2 HDG 2014


Entscheidungen zu § 2 HDG 2014


Entscheidungen zu § 2 Abs. 1 HDG 2014


Entscheidungen zu § 2 Abs. 2 HDG 2014


Entscheidungen zu § 2 Abs. 4 HDG 2014


Entscheidungen zu § 2 Abs. 5 HDG 2014


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 HDG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 HDG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HDG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 HDG 2014
§ 3 HDG 2014