Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1.Ziffer einsVerletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2.Ziffer 2gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3.Ziffer 3einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(2)Absatz 2Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1.Ziffer einsVerletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder
2.Ziffer 2gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3.Ziffer 3Erschleichung eines Dienstgrades oder
4.Ziffer 4einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(3)Absatz 3Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
1.Ziffer einswegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder
2.Ziffer 2wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
3.Ziffer 3wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
a)Litera agröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
b)Litera bErschleichung eines Dienstgrades oder
c)Litera ceiner Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.
(4)Absatz 4Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5)Absatz 5Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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