Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeinden haben den Parteien (§ 37) für Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen.Die Gemeinden haben den Parteien (Paragraph 37,) für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen.
(2)Absatz 2Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Ausfolgung einer bearbeitbaren Datei hat mittels Datenträger zu erfolgen. Die Kosten für einen Datenträger sind vom Empfänger des Datenträgers zu ersetzen. Eine elektronische Übermittlung (zB mittels E-Mail) ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Der Empfänger der Abschriften oder Dateien hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.
(4)Absatz 4Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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