II. Teil
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
Aktives Wahlrecht
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die
1. | bis zum Ende des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
2. | vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind; und | |||||||||
3. | in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. |
(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen.
0 Kommentare zu § 19 GWO 1998