(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der er seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Auch in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht innerhalb ihrer Wohngemeinde (Abs 1), jedoch auch außerhalb des Wahlsprengels ausüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
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