Selbständige Durchführung von Amtshandlungen
durch den Wahlleiter
(1) Wenn die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen zu seiner Beratung heranzuziehen.
(2) Außer in den Fällen des Abs 1 sowie des § 13 Abs 1 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.
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