Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsVor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) hat die Landesregierung die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk und in den Gemeinden im Weg des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR oder auf Grund der Meldungen der Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörden festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (Paragraph 25,) hat die Landesregierung die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk und in den Gemeinden im Weg des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR oder auf Grund der Meldungen der Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörden festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2In gleicher Weise hat die Landesregierung auch nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der wahlberechtigten Personen festzustellen und zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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