(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß § 19 Abs 1 wahlberechtigt sind, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz kann unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters oder mit einer lokalen Datenverarbeitung geführt werden.
(2) In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind, von Amts wegen einzutragen.
(3) Die Unionsbürger-Wählerevidenz hat für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen und Bürgerbegehren erforderlichen Angaben, das sind Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach Wahlsprengeln, und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern zu erfassen.
(4) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Unionsbürger-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Unionsbürger-Wählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, das Wahlrecht zur Gemeindevertretung, so ist er von der Gemeinde aus der Unionsbürger-Wählerevidenz zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Unionsbürger-Wählerevidenz schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des § 27.
(5) Verlegt ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, seinen Hauptwohnsitz in eine andere österreichische Gemeinde, ist die Gemeinde des neuen Hauptwohnsitzes von der Gemeinde des bisherigen Hauptwohnsitzes davon zu verständigen, dass der Unionsbürger in einem Wählerverzeichnis im Sinn der Richtlinie 94/80/EG des Rates eingetragen war.
(6) In die Unionsbürger-Wählerevidenz kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen. Für die Kundmachung der Einsichtnahmemöglichkeit gilt § 25 Abs 2 sinngemäß. Die Gemeinde hat den in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien auf deren Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften aus der Unionsbürger-Wählerevidenz herzustellen.
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