Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsJeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag um 24:00 Uhr seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991) hat.Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag um 24:00 Uhr seinen Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991) hat.
(2)Absatz 2Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein.
(3)Absatz 3Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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