§ 55 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn jedem Wahlkreis und Bezirk ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfsorganen sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
  2. (1)Absatz einsAn jedem Wahlstandort (Gebäude mit einem oder mehreren Wahllokalen) ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte ihr Stimmrecht auszuüben haben. Dieses Wahllokal muss barrierefrei erreichbar sein.
  3. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 70 und 71 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.Die Bestimmungen der Paragraphen 70 und 71 werden von den Vorschriften des Absatz eins, nicht berührt.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsIn jedem Wahlkreis und Bezirk ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfsorganen sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
  2. (1)Absatz einsAn jedem Wahlstandort (Gebäude mit einem oder mehreren Wahllokalen) ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte ihr Stimmrecht auszuüben haben. Dieses Wahllokal muss barrierefrei erreichbar sein.
  3. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 70 und 71 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.Die Bestimmungen der Paragraphen 70 und 71 werden von den Vorschriften des Absatz eins, nicht berührt.

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