§ 96b GWO Außerordentliche Verhältnisse

Gemeindewahlordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die Gemeinderatswahlen infolge von Krieg, von bürgerkriegsähnlichen Zuständen, von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen nicht entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes durchgeführt werden können, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie Wahlen abweichend von der in § 4 Abs. 1 erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,die Wahlen abweichend von der in Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,
    2. 2.Ziffer 2das Wahlverfahren für höchstens sechs Monate auszusetzen und gleichzeitig oder gesondert einen neuen Wahltag festzusetzen,
    3. 3.Ziffer 3die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und neu auszuschreiben,
    sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Änderungen der Vorgaben durch dieses Gesetz zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.In den Fällen des Absatz eins, verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.

(1) Wenn die Gemeinderatswahlen und die Wahlen der Migrantinnen- und Migrantenbeiräte infolge von Krieg, von bürgerkriegsähnlichen Zuständen, von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen nicht entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes durchgeführt werden können, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung

1.

die Wahlen abweichend von der in § 4 Abs. 1 erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,

2.

das Wahlverfahren für höchstens sechs Monate auszusetzen und gleichzeitig oder gesondert einen neuen Wahltag festzusetzen,

3.

die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und neu auszuschreiben,

sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Änderungen der Vorgaben durch dieses Gesetz zu verfügen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2020, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 17.03.2020 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsWenn die Gemeinderatswahlen infolge von Krieg, von bürgerkriegsähnlichen Zuständen, von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen nicht entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes durchgeführt werden können, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie Wahlen abweichend von der in § 4 Abs. 1 erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,die Wahlen abweichend von der in Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,
    2. 2.Ziffer 2das Wahlverfahren für höchstens sechs Monate auszusetzen und gleichzeitig oder gesondert einen neuen Wahltag festzusetzen,
    3. 3.Ziffer 3die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und neu auszuschreiben,
    sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Änderungen der Vorgaben durch dieses Gesetz zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.In den Fällen des Absatz eins, verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.

(1) Wenn die Gemeinderatswahlen und die Wahlen der Migrantinnen- und Migrantenbeiräte infolge von Krieg, von bürgerkriegsähnlichen Zuständen, von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen nicht entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes durchgeführt werden können, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung

1.

die Wahlen abweichend von der in § 4 Abs. 1 erster Satz festgelegten Frist auszuschreiben,

2.

das Wahlverfahren für höchstens sechs Monate auszusetzen und gleichzeitig oder gesondert einen neuen Wahltag festzusetzen,

3.

die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und neu auszuschreiben,

sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Änderungen der Vorgaben durch dieses Gesetz zu verfügen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2020, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten