§ 129b GWG 2011 Herkunftsnachweise für Gas

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
  2. (2)Absatz 2An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Produktion und Erzeugung von Gasen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Produktion und Erzeugung von Gasen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsAnlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
    2. 2.Ziffer 2Standort der Anlage;
    3. 3.Ziffer 3die Art und Engpassleistung der Anlage;
    4. 4.Ziffer 4die Zählpunktnummer;
    5. 5.Ziffer 5Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
    6. 6.Ziffer 6die Menge der erzeugten Energie;
    7. 7.Ziffer 7die eingesetzten Energieträger;
    8. 8.Ziffer 8Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
    9. 9.Ziffer 9Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    10. 10.Ziffer 10Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    11. 11.Ziffer 11Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
    Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen durch die Datenbank des Bilanzgruppenkoordinators oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Netzbetreiber hat Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
  4. (4)Absatz 4Der Bilanzgruppenkoordinator hat auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Einmeldung der in das öffentliche Netz eingespeisten Gasmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.
  5. (5)Absatz 5Bei Anlagen, die Gas auf Basis von Strom erzeugen, sind durch den Anlagenbetreiber Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaskennzeichnung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Für jede Einheit erzeugtes Gas darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Ausweisung geringerer Mengen sowie Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.
  7. (7)Absatz 7Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit mit dem Status „verfallen“ versehen.
  8. (8)Absatz 8Der Herkunftsnachweis hat folgende Angaben zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Menge der erzeugten Energie;
    2. 2.Ziffer 2die Art und die Engpassleistung der Anlage;
    3. 3.Ziffer 3den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. 4.Ziffer 4die eingesetzten Energieträger;
    5. 5.Ziffer 5Art von Investitionsbeihilfen;
    6. 6.Ziffer 6Art etwaiger weiterer Förderungen;
    7. 7.Ziffer 7Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    8. 8.Ziffer 8Ausstellungsdatum, ausstellendes Land und eindeutige Kennnummer;
    9. 9.Ziffer 9etwaiges Grüngassiegel.
  9. (9)Absatz 9Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
  10. (10)Absatz 10Anlagenbetreiber, Gashändler und Versorger, die gasförmige Energie einem anderen Gashändler veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 129b GWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 129b GWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 129b GWG 2011


Entscheidungen zu § 129b GWG 2011


Entscheidungen zu § 129b Abs. 1 GWG 2011


Entscheidungen zu § 129b Abs. 4 GWG 2011


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 129b GWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 129b GWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 129a GWG 2011
§ 129c GWG 2011