§ 127 GWG 2011 Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsNetzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Unternehmens;
    2. 2.Ziffer 2erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss;
    3. 3.Ziffer 3Art der angebotenen Wartungsdienste;
    4. 4.Ziffer 4Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Entgelte erhältlich sind;
    5. 5.Ziffer 5Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;
    6. 6.Ziffer 6etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
    7. 7.Ziffer 7über das Recht auf Versorgung gemäß § 124;über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 124 ;,
    8. 8.Ziffer 8etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher;
    9. 9.Ziffer 9Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 126b;Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 126 b, ;,
    10. 10.Ziffer 10Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 129.Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 129,
  2. (2)Absatz 2Versorger haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Unternehmens;
    2. 2.Ziffer 2Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind;
    3. 3.Ziffer 3Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;
    4. 4.Ziffer 4Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 126b;Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 126 b, ;,
    5. 5.Ziffer 5über das Recht auf Versorgung gemäß § 124,über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 124,,
    6. 6.Ziffer 6etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich ungenauer und verspäteter Abrechnung,
    7. 7.Ziffer 7etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.
  3. (3)Absatz 3Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratungsstellen gemäß Abs. 7 hinzuweisen. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Erdgas (Energieliefervertrag) verletzt, so hat der Versorger dieses Mahnverfahren einzuhalten.Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratungsstellen gemäß Absatz 7, hinzuweisen. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Erdgas (Energieliefervertrag) verletzt, so hat der Versorger dieses Mahnverfahren einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Im Falle der Beendigung eines Energieliefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch gemäß § 125 Abs. 2 ist weder durch Netzbetreiber noch durch den Versorger ein Mahnverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten des Endverbrauchers, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.Im Falle der Beendigung eines Energieliefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ist weder durch Netzbetreiber noch durch den Versorger ein Mahnverfahren gemäß Absatz 3, durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten des Endverbrauchers, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.
  5. (5)Absatz 5Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch den Netzbetreiber oder Versorger gefordert, hat jeder Endverbraucher ohne Lastprofilzähler, unbeschadet der ihm gemäß § 124 eingeräumten Rechte, stattdessen – soweit dies sicherheitstechnisch möglich ist – das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion.Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch den Netzbetreiber oder Versorger gefordert, hat jeder Endverbraucher ohne Lastprofilzähler, unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 124, eingeräumten Rechte, stattdessen – soweit dies sicherheitstechnisch möglich ist – das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion.
  6. (6)Absatz 6Versorger haben dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Vertragsbeendigung die Rechnung zu legen.
  7. (7)Absatz 7Versorger, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, haben ab 1. Jänner 2015 eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Versorgerwechsel, Energieeffizienz, Gaskosten und Energiearmut einzurichten.
  8. (8)Absatz 8Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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