§ 93 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), Verkehr mit dem Österreichischen statistischen Zentralamt und dem Strafregisteramt - JUSLINE Österreich
§ 93 Geo. Verkehr mit dem Österreichischen statistischen Zentralamt und dem Strafregisteramt
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorschriften über das Strafregisterwesen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Die Strafkarten sind sogleich nach Eintritt der Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses herzustellen, vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) zu unterfertigen und abzusenden.Die Strafkarten sind sogleich nach Eintritt der Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses herzustellen, vom Leiter der Geschäftsabteilung (Paragraph 2, Absatz 5,) zu unterfertigen und abzusenden.
(3)Absatz 3Betreibungen des Österreichischen statistischen Zentralamtes und Ersuchen dieses Amtes um Aufklärung oder um Richtigstellung von Ausweisen und Zählblättern, ebenso Ersuchen des Strafregisteramtes um Aufklärung oder um Richtigstellung der Strafkarten u. dgl. sind umgehend zu beantworten. Dem Österreichischen statistischen Zentralamt ist gestattet, durch Abgesandte, die sich dem Gerichtsvorsteher vorzustellen und auszuweisen haben, im Wege der Einsicht in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und durch Stichproben in den Akten die Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsausweise und Zählblätter zu überprüfen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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