(1) Insoweit das Gericht bei der Bestellung von Gerichtskommissären Sachverständigen, Zwangs-, Masse- und Ausgleichsverwaltern, Kuratoren usw. unter mehreren Personen zu wählen hat, muß jede willkürliche oder unsachliche Bevorzugung einzelner Personen und der Anschein einer solchen Bevorzugung vermieden werden.
(2) Bei Bestellung von Kuratoren in Streit- und Exekutionssachen sowie im außerstreitigen Verfahren hat, soweit Rechtsanwälte und Notare hiezu herangezogen werden, ein angemessener Wechsel stattzufinden; zu diesem Zwecke ist bei jedem Gericht ein alphabetisches Verzeichnis der im Gerichtssprengel ansässigen Rechtsanwälte und Notare zu führen und jede Kuratorbestellung durch Tagesangabe und Aktenzeichen ersichtlich zu machen. Wo es der Oberlandesgerichtspräsident anordnet, sind Listen anzulegen, denen die zu bestellende Person jeweils nach der Reihe der Eintragungen zu entnehmen ist. Doch ist das Gericht an die Liste und an die Reihenfolge in der Liste nicht gebunden, wenn im einzelnen Falle sachliche oder persönliche Gründe ein Abgehen erheischen.
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