Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAmtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes dürfen nur vorgenommen werden, wenn es das Gesetz oder überwiegende Zweckmäßigkeit notwendig erscheinen läßt. Auswärtige Amtshandlungen sind, soweit nicht ihre Beschaffenheit (Abs. 3) oder ihre Dringlichkeit anderes gebieten, derart miteinander zu verbinden, daß auf einer Reise (einem Gange - Rundgange) eine möglichst große Zahl von Amtshandlungen vorgenommen wird. Insbesondere sind Amtshandlungen, in denen die Gebühr voraussichtlich dem Bundesschatze zur Last fallen wird, tunlichst mit anderen Amtshandlungen zu verbinden, in denen die Gebühren von Parteien eingebracht werden können. Die Abwesenheit vom Amte darf den für die Amtshandlung notwendigen Zeitraum nicht überschreiten.Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes dürfen nur vorgenommen werden, wenn es das Gesetz oder überwiegende Zweckmäßigkeit notwendig erscheinen läßt. Auswärtige Amtshandlungen sind, soweit nicht ihre Beschaffenheit (Absatz 3,) oder ihre Dringlichkeit anderes gebieten, derart miteinander zu verbinden, daß auf einer Reise (einem Gange - Rundgange) eine möglichst große Zahl von Amtshandlungen vorgenommen wird. Insbesondere sind Amtshandlungen, in denen die Gebühr voraussichtlich dem Bundesschatze zur Last fallen wird, tunlichst mit anderen Amtshandlungen zu verbinden, in denen die Gebühren von Parteien eingebracht werden können. Die Abwesenheit vom Amte darf den für die Amtshandlung notwendigen Zeitraum nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Von auswärtigen Amtshandlungen mit Ausnahme der zehr- oder ganggeldpflichtigen Amtshandlungen ist, wenn es die Umstände nicht unmöglich machen, dem Gerichtsvorsteher vorher Anzeige zu erstatten.
(3)Absatz 3Amtshandlungen außerhalb des Gerichtshauses sind in der Regel von dem nach der Geschäftsverteilung sonst zu diesen Geschäften berufenen Richter vorzunehmen. Geschäfte, die am Gerichtsorte regelmäßig durch Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder des Kanzleidienstes besorgt werden, sind ihnen, auch wenn sie außerhalb des Gerichtsortes vorgenommen werden müssen, zu übertragen, soweit nicht etwas anderes nach § 33 Abs. 5 geboten ist.Amtshandlungen außerhalb des Gerichtshauses sind in der Regel von dem nach der Geschäftsverteilung sonst zu diesen Geschäften berufenen Richter vorzunehmen. Geschäfte, die am Gerichtsorte regelmäßig durch Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder des Kanzleidienstes besorgt werden, sind ihnen, auch wenn sie außerhalb des Gerichtsortes vorgenommen werden müssen, zu übertragen, soweit nicht etwas anderes nach Paragraph 33, Absatz 5, geboten ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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