Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEnthält ein dem Protokoll über die Hauptverhandlung einverleibtes Urteil eines Bezirksgerichtes nicht alle in die Ausfertigung aufzunehmenden Angaben (§ 114 Abs. 5) oder ist ein Urteil nur durch einen nach § 458 Abs. 2 StPO. aufgenommenen Vermerk beurkundet worden und wird später eine Ausfertigung des Urteils nötig, so ist eine Urteilsausfertigung zu entwerfen, die alle in § 270 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 6 und 7 StPO. vorgeschriebenen Angaben enthält. Der Entwurf dieser Ausfertigung ist vom Richter zu genehmigen und dem Protokolle beizulegen. Im Falle des § 458 Abs. 2 StPO. ist in den Entscheidungsgründen dieser Ausfertigung bloß anzugeben, daß sich der Freispruch auf den Rücktritt des Anklägers von der Anklage oder der Schuldspruch auf das umfassende und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützte Geständnis des Angeklagten gründet, und § 458 Abs. 2 StPO. zu beziehen.Enthält ein dem Protokoll über die Hauptverhandlung einverleibtes Urteil eines Bezirksgerichtes nicht alle in die Ausfertigung aufzunehmenden Angaben (Paragraph 114, Absatz 5,) oder ist ein Urteil nur durch einen nach Paragraph 458, Absatz 2, StPO. aufgenommenen Vermerk beurkundet worden und wird später eine Ausfertigung des Urteils nötig, so ist eine Urteilsausfertigung zu entwerfen, die alle in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4, 6 und 7 StPO. vorgeschriebenen Angaben enthält. Der Entwurf dieser Ausfertigung ist vom Richter zu genehmigen und dem Protokolle beizulegen. Im Falle des Paragraph 458, Absatz 2, StPO. ist in den Entscheidungsgründen dieser Ausfertigung bloß anzugeben, daß sich der Freispruch auf den Rücktritt des Anklägers von der Anklage oder der Schuldspruch auf das umfassende und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützte Geständnis des Angeklagten gründet, und Paragraph 458, Absatz 2, StPO. zu beziehen.
(2)Absatz 2Wenn ein Privatbeteiligter nach Rechtskraft des Urteils nur die Ausfertigung eines Entschädigungserkenntnisses begehrt, ist ihm ein Auszug aus dem Urteil zuzustellen, der neben den in § 270 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO. genannten Angaben die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthält. Dies gilt auch für die im Abs. 1 angeführten Fälle.Wenn ein Privatbeteiligter nach Rechtskraft des Urteils nur die Ausfertigung eines Entschädigungserkenntnisses begehrt, ist ihm ein Auszug aus dem Urteil zuzustellen, der neben den in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 StPO. genannten Angaben die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthält. Dies gilt auch für die im Absatz eins, angeführten Fälle.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 595 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 595 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 595 Geo.