§ 605 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede Unterbrechung der Strafhaft und die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt ist vom Leiter des gerichtlichen Gefangenhauses dem Gericht, zu dem das Gefangenhaus gehört, anzuzeigen. Dieses hat, wenn es nicht das erkennende Gericht ist, den Bericht dem erkennenden Gericht zu übersenden. Die Leitung der Strafanstalt oder der Anstalt, in der nach § 48 JGG. die Freiheitsstrafe an einem Jugendlichen vollzogen wird, hat entsprechende Berichte dem Gericht, das in I. Instanz erkannt hat, zu erstatten.Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede Unterbrechung der Strafhaft und die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt ist vom Leiter des gerichtlichen Gefangenhauses dem Gericht, zu dem das Gefangenhaus gehört, anzuzeigen. Dieses hat, wenn es nicht das erkennende Gericht ist, den Bericht dem erkennenden Gericht zu übersenden. Die Leitung der Strafanstalt oder der Anstalt, in der nach Paragraph 48, JGG. die Freiheitsstrafe an einem Jugendlichen vollzogen wird, hat entsprechende Berichte dem Gericht, das in römisch eins. Instanz erkannt hat, zu erstatten.
  2. (1)Absatz einsDer Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des Gerichts oder des Anstaltsleiters beruhende Unterbrechung der Strafhaft sowie die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist vom Leiter der Justizanstalt, in der der Strafgefangene angehalten wird, dem erkennenden Gericht und dem Vollzugsgericht anzuzeigen.
  3. (2)Absatz 2Ist der Verurteilte zum StrafantritteStrafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Abs. 1 zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das gleicheGleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.Ist der Verurteilte zum StrafantritteStrafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Absatz eins, zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das gleicheGleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.
  4. (3)Absatz 3Bei Strafen, die in einem bezirksgerichtlichen Gefangenhause zu vollziehen sind und deren Dauer an sich oder infolge Anrechnung der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft 3 Tage nicht übersteigt, kann der Bericht über den Strafantritt mit dem über die Verbüßung der Strafe vereinigt werden.
  5. (4)Absatz 4Auf Grund des Berichtes über die Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat der Kostenbeamte die Kosten des Strafvollzuges zu bestimmen und ihre Einbringung zu veranlassen (§§ 241 Abs. 2 und 242 Abs. 3), falls die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt wurden.Auf Grund des Berichtes über die Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat der Kostenbeamte die Kosten des Strafvollzuges zu bestimmen und ihre Einbringung zu veranlassen (Paragraphen 241, Absatz 2 und 242 Absatz 3,), falls die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt wurden.
  6. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 finden dem Sinne nach auf die Leiter der Arbeitshäuser und ihre Berichte über die Vollziehung der Unterbringung Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins,, 2 und 4 finden dem Sinne nach auf die Leiter der Arbeitshäuser und ihre Berichte über die Vollziehung der Unterbringung Anwendung.
  7. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden dem Sinne nach auch auf die Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins, und 2 finden dem Sinne nach auch auf die Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den Paragraphen 21,, 22 oder 23 StGB Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede Unterbrechung der Strafhaft und die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt ist vom Leiter des gerichtlichen Gefangenhauses dem Gericht, zu dem das Gefangenhaus gehört, anzuzeigen. Dieses hat, wenn es nicht das erkennende Gericht ist, den Bericht dem erkennenden Gericht zu übersenden. Die Leitung der Strafanstalt oder der Anstalt, in der nach § 48 JGG. die Freiheitsstrafe an einem Jugendlichen vollzogen wird, hat entsprechende Berichte dem Gericht, das in I. Instanz erkannt hat, zu erstatten.Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede Unterbrechung der Strafhaft und die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt ist vom Leiter des gerichtlichen Gefangenhauses dem Gericht, zu dem das Gefangenhaus gehört, anzuzeigen. Dieses hat, wenn es nicht das erkennende Gericht ist, den Bericht dem erkennenden Gericht zu übersenden. Die Leitung der Strafanstalt oder der Anstalt, in der nach Paragraph 48, JGG. die Freiheitsstrafe an einem Jugendlichen vollzogen wird, hat entsprechende Berichte dem Gericht, das in römisch eins. Instanz erkannt hat, zu erstatten.
  2. (1)Absatz einsDer Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des Gerichts oder des Anstaltsleiters beruhende Unterbrechung der Strafhaft sowie die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist vom Leiter der Justizanstalt, in der der Strafgefangene angehalten wird, dem erkennenden Gericht und dem Vollzugsgericht anzuzeigen.
  3. (2)Absatz 2Ist der Verurteilte zum StrafantritteStrafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Abs. 1 zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das gleicheGleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.Ist der Verurteilte zum StrafantritteStrafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Absatz eins, zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das gleicheGleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.
  4. (3)Absatz 3Bei Strafen, die in einem bezirksgerichtlichen Gefangenhause zu vollziehen sind und deren Dauer an sich oder infolge Anrechnung der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft 3 Tage nicht übersteigt, kann der Bericht über den Strafantritt mit dem über die Verbüßung der Strafe vereinigt werden.
  5. (4)Absatz 4Auf Grund des Berichtes über die Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat der Kostenbeamte die Kosten des Strafvollzuges zu bestimmen und ihre Einbringung zu veranlassen (§§ 241 Abs. 2 und 242 Abs. 3), falls die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt wurden.Auf Grund des Berichtes über die Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat der Kostenbeamte die Kosten des Strafvollzuges zu bestimmen und ihre Einbringung zu veranlassen (Paragraphen 241, Absatz 2 und 242 Absatz 3,), falls die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt wurden.
  6. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 finden dem Sinne nach auf die Leiter der Arbeitshäuser und ihre Berichte über die Vollziehung der Unterbringung Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins,, 2 und 4 finden dem Sinne nach auf die Leiter der Arbeitshäuser und ihre Berichte über die Vollziehung der Unterbringung Anwendung.
  7. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden dem Sinne nach auch auf die Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins, und 2 finden dem Sinne nach auch auf die Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den Paragraphen 21,, 22 oder 23 StGB Anwendung.

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