Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des Gerichts oder des Anstaltsleiters beruhende Unterbrechung der Strafhaft undsowie die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere StrafvollzugsanstaltJustizanstalt ist vom Leiter des gerichtlichen Gefangenhauses dem Gerichtder Justizanstalt, zu dem das Gefangenhaus gehörtin der der Strafgefangene angehalten wird, anzuzeigen. Dieses hat, wenn es nicht das erkennende Gericht ist, den Bericht dem erkennenden Gericht zu übersenden. Die Leitung der Strafanstalt oder der Anstalt, in der nach § 48 JGG. die Freiheitsstrafe an einem Jugendlichen vollzogen wird, hat entsprechende Berichteund dem Gericht, das in I. Instanz erkannt hat, zu erstattenVollzugsgericht anzuzeigen.
(2) Ist der Verurteilte zum StrafantritteStrafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Abs. 1 zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das gleicheGleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.
(3) Bei Strafen, die in einem bezirksgerichtlichen Gefangenhause zu vollziehen sind und deren Dauer an sich oder infolge Anrechnung der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft 3 Tage nicht übersteigt, kann der Bericht über den Strafantritt mit dem über die Verbüßung der Strafe vereinigt werden.
(4) Auf Grund des Berichtes über die Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat der Kostenbeamte die Kosten des Strafvollzuges zu bestimmen und ihre Einbringung zu veranlassen (§§ 241 Abs. 2 und 242 Abs. 3), falls die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt wurden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 42 finden dem Sinne nach auch auf die Leiter der Arbeitshäuser und ihre Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB Anwendung.
(1) Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des Gerichts oder des Anstaltsleiters beruhende Unterbrechung der Strafhaft undsowie die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere StrafvollzugsanstaltJustizanstalt ist vom Leiter des gerichtlichen Gefangenhauses dem Gerichtder Justizanstalt, zu dem das Gefangenhaus gehörtin der der Strafgefangene angehalten wird, anzuzeigen. Dieses hat, wenn es nicht das erkennende Gericht ist, den Bericht dem erkennenden Gericht zu übersenden. Die Leitung der Strafanstalt oder der Anstalt, in der nach § 48 JGG. die Freiheitsstrafe an einem Jugendlichen vollzogen wird, hat entsprechende Berichteund dem Gericht, das in I. Instanz erkannt hat, zu erstattenVollzugsgericht anzuzeigen.
(2) Ist der Verurteilte zum StrafantritteStrafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Abs. 1 zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das gleicheGleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.
(3) Bei Strafen, die in einem bezirksgerichtlichen Gefangenhause zu vollziehen sind und deren Dauer an sich oder infolge Anrechnung der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft 3 Tage nicht übersteigt, kann der Bericht über den Strafantritt mit dem über die Verbüßung der Strafe vereinigt werden.
(4) Auf Grund des Berichtes über die Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat der Kostenbeamte die Kosten des Strafvollzuges zu bestimmen und ihre Einbringung zu veranlassen (§§ 241 Abs. 2 und 242 Abs. 3), falls die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt wurden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 42 finden dem Sinne nach auch auf die Leiter der Arbeitshäuser und ihre Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB Anwendung.