Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Im Fristenvormerk, der für mehrere Jahre anzulegen ist, sind alle einzuhaltenden Fristen, insbesondere für die sich wiederholenden Amtshandlungen einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 340 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 340 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 340 Geo.