Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDem Erleger und der Partei, für die erlegt wurde, ist ohne gerichtlichen Auftrag Einsicht in die Akten und Beilagen sowie Abschriftnahme zu gestatten; andere Personen bedürfen hiezu der Bewilligung des zuständigen Gerichtes. Das gleiche gilt für die zu erteilenden Auskünfte.
(2)Absatz 2In den Auszügen aus dem Hinterlegungsmassebuch (§ 170 Abs. 1) sind in der Regel nur die zur Zeit der Ausfertigung noch vorhandenen Vermögenswerte der Masse und die noch bestehenden Vormerkungen anzuführen, sofern die Partei nicht ausdrücklich etwas anderes begehrt. Teilauszüge sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Wertpapiere sind auf die in § 299 Abs. 2 angeführte Weise zu bezeichnen.In den Auszügen aus dem Hinterlegungsmassebuch (Paragraph 170, Absatz eins,) sind in der Regel nur die zur Zeit der Ausfertigung noch vorhandenen Vermögenswerte der Masse und die noch bestehenden Vormerkungen anzuführen, sofern die Partei nicht ausdrücklich etwas anderes begehrt. Teilauszüge sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Wertpapiere sind auf die in Paragraph 299, Absatz 2, angeführte Weise zu bezeichnen.
(3)Absatz 3Die Übersendung von Akten der Verwahrungsabteilung ist unzulässig; dies gilt auch für die Übersendung an ein Gericht oder an eine andere Behörde.
In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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