Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Bestand der Amtsbücherei ist nach Sachgruppen zu ordnen, etwa in Gesetz- und Verordnungsblätter, Gesetzesausgaben, Werke des Fachschrifttums, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften, ausländisches Recht u. a. Hiebei sind die einzelnen Abteilungen bei Bedarf nach Rechtsgebieten weiter zu gliedern. Größere Büchereien sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen einzurichten. Über jede Bücherei ist ein Bücherverzeichnis zu führen.
(2)Absatz 2Die Aufsicht über die Bücherei ist, wenn sie nicht vom Gerichtsvorsteher selbst geführt wird, einem Richter zu übertragen.
(3)Absatz 3Die Bücherei ist sorgfältig in Ordnung zu halten, die Bücherverzeichnisse sind fortlaufend zu ergänzen; über die Entlehnungen sind geeignete Vormerke zu führen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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