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(1) Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (§ 285 Abs. 1 Z 2, § 610) bestimmte Münzen oder bestimmte Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände übernommen wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen, der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang stehenden Aktenstückes trägt, oder sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung (Vermischung) mit anderen Gegenständen auszuschließen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gegenstände sind in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band) des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist. Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter (der damit betraute Bedienstete) treffen (§ 314). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift des Empfängers oder des Bediensteten, der den Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt, oder der Aufgabeschein über die Absendung mit der Post.
(3) In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches sind auch die Beweisgegenstände und die Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben wurden (§ 610 Abs. 2 und § 632 Abs. 4).
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Werte sind in der Amtsrechnung nicht einzutragen.
(5) Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer eine Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 62 auszustellen. Das Formular wird in Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt. Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen Erlages als auch bei Übersendung durch die Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers (§§ 259, 260) sinngemäß Anwendung.
(6) Für die Vornahme von Ausbesserungen im besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.
(7) Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten aus erlegten Papieren (§ 297 EO.) sind sie dem Richter unverzüglich vor dem Erlag vorzulegen (§ 564 Abs. 3).
(8) Im übrigen finden die Bestimmungen des IV. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.
(1) Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (§ 285 Abs. 1 Z 2, § 610) bestimmte Münzen oder bestimmte Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände übernommen wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen, der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang stehenden Aktenstückes trägt, oder sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung (Vermischung) mit anderen Gegenständen auszuschließen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gegenstände sind in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band) des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist. Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter (der damit betraute Bedienstete) treffen (§ 314). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift des Empfängers oder des Bediensteten, der den Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt, oder der Aufgabeschein über die Absendung mit der Post.
(3) In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches sind auch die Beweisgegenstände und die Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben wurden (§ 610 Abs. 2 und § 632 Abs. 4).
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Werte sind in der Amtsrechnung nicht einzutragen.
(5) Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer eine Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 62 auszustellen. Das Formular wird in Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt. Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen Erlages als auch bei Übersendung durch die Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers (§§ 259, 260) sinngemäß Anwendung.
(6) Für die Vornahme von Ausbesserungen im besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.
(7) Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten aus erlegten Papieren (§ 297 EO.) sind sie dem Richter unverzüglich vor dem Erlag vorzulegen (§ 564 Abs. 3).
(8) Im übrigen finden die Bestimmungen des IV. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.