§ 237 Geo. Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.

(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.

(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Erneuerung des Strafverfahrens, so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013

(1) (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.

(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.

(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Erneuerung des Strafverfahrens, so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten