Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Rückzahlung mit der dafür vorgesehenen Zahlungsanweisung zu verfügen. Die Urschriften der Zahlungsanweisungen sind zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen; eine Ausfertigung ist der Buchhaltungsagentur des Bundes im Wege der Rechnungsführer/innen zu übermitteln; die Zahlungsempfänger/innen sind von der Rückzahlung zu verständigen.Sind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 231, Absatz 2, – die Rückzahlung mit der dafür vorgesehenen Zahlungsanweisung zu verfügen. Die Urschriften der Zahlungsanweisungen sind zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen; eine Ausfertigung ist der Buchhaltungsagentur des Bundes im Wege der Rechnungsführer/innen zu übermitteln; die Zahlungsempfänger/innen sind von der Rückzahlung zu verständigen.
(2)Absatz 2Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels an die Einbringungsstelle (§ 6a Abs. 4 GEG) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Titels oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (§ 235), hat die weiterleitende Dienststelle die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels an die Einbringungsstelle (Paragraph 6 a, Absatz 4, GEG) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Titels oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (Paragraph 235,), hat die weiterleitende Dienststelle die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.
(3)Absatz 3Die Rechnungsführer/innen (die Einbringungsstelle) haben die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit HV-SAP zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) der weiterleitenden Dienststelle zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die weiterleitende Dienststelle darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,)
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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