§ 235 Geo. Allgemeine Bestimmungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Wenn der Richter von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens absieht (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO.), ist der BeschlußBeschluss in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (§ 81 Abs. 3 StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, daßdass von der Eintreibung der Kosten nur derzeit abgesehen werden sollte oder die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Gefährdung der Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Einbringlichkeit der Kosten (§ 391 Abs. 2 StPO) von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, daßdass die Kosten des Strafverfahrens nunmehr eingetrieben werden können oder dass die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der BeschlußBeschluss, womit sievon der Eintreibung der Kosten abgesehen wurde oder die Kosten für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) SindWurde von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens nicht abgesehen (§ 391 Abs. 1 StPO) oder sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden (§ 391 Abs. 2 StPO), so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs. 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.

(4) Im Übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.04.2022

(1) Wenn der Richter von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens absieht (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO.), ist der BeschlußBeschluss in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (§ 81 Abs. 3 StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, daßdass von der Eintreibung der Kosten nur derzeit abgesehen werden sollte oder die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Gefährdung der Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Einbringlichkeit der Kosten (§ 391 Abs. 2 StPO) von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, daßdass die Kosten des Strafverfahrens nunmehr eingetrieben werden können oder dass die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der BeschlußBeschluss, womit sievon der Eintreibung der Kosten abgesehen wurde oder die Kosten für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) SindWurde von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens nicht abgesehen (§ 391 Abs. 1 StPO) oder sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden (§ 391 Abs. 2 StPO), so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs. 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.

(4) Im Übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels.

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