(1) Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Grundbuchsanträgen mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um deren zweckmäßigere Behandlung zu ermöglichen.
(2) Der für das Einlangen einer elektronischen Eingabe beim Grundbuchsgericht maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Daten der Eingabe zur Gänze beim Gericht eingelangt sind. Werden zeitlich unmittelbar anschließend mehrere Eingaben eingebracht, so kann der Einbringer erklären, dass diese Eingaben gleichzeitig oder in einer bestimmten Reihenfolge bei Gericht als eingelangt anzusehen sind. Die Erklärung wird wirksam, wenn und sobald die Daten aller Eingaben bei Gericht eingelangt sind.
(3) Die Vorlage einer Originalurkunde kann unterbleiben, wenn auf den Originaldatensatz eines inländischen öffentlichen und digital geführten Registers verwiesen wird.
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