Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.04.1997 bis 31.12.9999
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