(1) In der Grundstücksdatenbank ist auch ein Verzeichnis der Anschriften der Grundstücke (Anschriftenverzeichnis) sowie ein Verzeichnis der Liegenschaftsgruppen (Gruppenverzeichnis) zu führen. Die Führung der Mappe nach § 3 AllgGAG hat zu unterbleiben.
(1a) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, dass im Personenverzeichnis auch bestimmte im Lastenblatt eingetragene Buchberechtigte einzutragen sind, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.
(2) Die Hilfsverzeichnisse (Grundstücks-, Anschriften- und Personenverzeichnis) sind nur durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank gespeicherten Eintragungen des Grundbuchs und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu führen.
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