§ 11 GUG

GUG - Grundbuchsumstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Tagebuchzahl unerledigter Grundbuchsstücke ist unter Beifügung der Jahreszahl in der Aufschrift der Einlage, in der eine Eintragung stattfinden soll, als Plombe ersichtlich zu machen.

In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
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