Tritt bei der Speicherung von Grundbuchseintragungen ein Fehler auf, so ist § 104 Abs. 3 GBG 1955 sinngemäß anzuwenden. Tritt bei der Speicherung von Grundbuchseintragungen ein Fehler auf, so ist Paragraph 104, Absatz 3, GBG 1955 sinngemäß anzuwenden.
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