§ 6 GUG

GUG - Grundbuchsumstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt.

(2) Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:

1.

Notare, um als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen oder als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln, und nach Maßgabe des § 7;

1a.

Rechtsanwälte, um als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln und um Personen, die im Personenverzeichnis eingetragen sind, Abschriften und Mitteilungen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen;

1b.

Notare und Rechtsanwälte, um als Vertreter des Gläubigers einer vollstreckbaren Geldforderung verbücherte Rechte des Schuldners zu ermitteln;

2.

die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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