(1) Wenn eine Grundbuchseintragung bewilligt oder angeordnet wird, die selbst nach § 3 Abs. 4 zweiter Satz in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen ist oder durch die eine andere Eintragung im Sinn des § 3 Abs. 4 gegenstandslos wird, dann ist die Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen auf Grund desselben Beschlusses vorzunehmen.
(2) Sind in mehreren Grundbuchseinlagen von Amts wegen inhaltlich gleiche Eintragungen vorzunehmen, wie etwa die Anmerkung der Einleitung eines agrarischen Verfahrens, so sind diese Eintragungen nach Möglichkeit in einem einzigen Beschluß anzuordnen.
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