§ 9 GÜ-V

GÜ-V - Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 9

Meldung

 

Alle Krankheits- und Todesfälle, bei denen festgestellt wurde, dass sie Folge einer berufsbedingten Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen sind, sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ zu melden.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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