§ 5 GÜ-V

GÜ-V - Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ festgelegten Richtlinien vorzugehen.

(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Dieser ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

(3) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

In Kraft seit 11.05.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 GÜ-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 GÜ-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 GÜ-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 GÜ-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 GÜ-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GÜ-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 GÜ-V
§ 6 GÜ-V