(1) Bei der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
(2) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ festgelegten Richtlinien vorzugehen. Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(3) Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
a) | die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten; | |||||||||
b) | es hat eine Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen; | |||||||||
c) | lautet die Beurteilung auf „geeignet“, scheint aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten, so ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen; | |||||||||
d) | der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern; | |||||||||
e) | dem Dienstgeber und dem Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet; darüber hinaus sind dem Dienstgeber die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten mitzuteilen. |
(4) Auf Antrag des betroffenen Bediensteten sind der Befund und die Beurteilung unter Bedachtnahme auf die gegebenen Arbeitsbedingungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Dienstgeber dem Bediensteten die Wiederholung der Untersuchung durch einen anderen Arbeitsmediziner zu ermöglichen.
Auf die Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen sind § 5 Abs. 1, 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 VGÜ mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) | an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten, | |||||||||
b) | im § 5 VGÜ die Überschrift entfällt, | |||||||||
c) | im § 5 Abs. 1 VGÜ in der Z 2 und im Teil III der Anlage 2 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 5 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 2 Abs. 17 TBSG 2003 treten. |
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
(1) Um eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlustes zu ermöglichen und um die Funktion des Gehörs zu erhalten, ist das Gehör von Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, auf ihren Wunsch vor dem Beginn der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von einem Arzt zu untersuchen.
(2) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn diese
a) | die im § 1 der Verordnung über physikalische Einwirkungen, LGBl. Nr. 138/2003, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten oberen Auslösewerte überschreitet oder | |||||||||
b) | die im § 1 der Verordnung über physikalische Einwirkungen festgelegten unteren Auslösewerte überschreitet und die Bewertung und Messung im Rahmen der Gefahrenbeurteilung auf ein Gesundheitsrisiko hindeutet. |
(1) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ festgelegten Richtlinien vorzugehen.
(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Dieser ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
(3) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Unzulässigkeit der Beschäftigung
Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
Gesundheitsschädigungen, Sofortmaßnahmen
(1) Ergibt eine Untersuchung, dass der Bedienstete an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine gesundheitsschädliche Auswirkung zeigt, die das Ergebnis einer Exposition gegenüber einem gefährlichen Arbeitsstoff ist, so sind der Dienstgeber und der betroffene Bedienstete vom untersuchenden Arzt darüber unverzüglich zu informieren. Dabei ist der Bedienstete zusätzlich über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen er sich nach dem Abschluss der Exposition unterziehen sollte, aufzuklären. Darüber hinaus hat der Dienstgeber
a) | die Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen, | |||||||||
b) | unter Hinzuziehung der Präventivfachkräfte alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausschaltung oder Verringerung des Risikos durchzuführen und dem Bediensteten erforderlichenfalls eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht, und | |||||||||
c) | Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung zu treffen und für eine Überprüfung des Gesundheitszustandes aller anderen Bediensteten zu sorgen, die in ähnlicher Weise exponiert waren. |
(2) Ergibt eine Untersuchung des Gehörs, dass ein Bediensteter an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, die das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist, so ist dieser vom untersuchenden Arzt darüber unverzüglich zu informieren. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.
Meldung
Alle Krankheits- und Todesfälle, bei denen festgestellt wurde, dass sie Folge einer berufsbedingten Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen sind, sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ zu melden.
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (Gesundheitsüberwachungs-
Verordnung – GÜ-V)
LGBl.Nr. 131/2003
Änderung
LGBl. Nr. 94/2004, 22/2011, 111/2012, 130/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 13 Abs. 4, 16 Abs. 4 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet: