§ 1 GÜ-V Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
- (1)Absatz einsAuf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dassAuf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die Paragraphen 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
- a)Litera aan die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ bzw. der Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Worte „am Schichtende“ jeweils die Wortfolge „am Ende der Regeldienstzeit“ treten,
- b)Litera bin den §§ 2, 3 und 5 VGÜ die Überschriften entfallen,in den Paragraphen 2,, 3 und 5 VGÜ die Überschriften entfallen,
- c)Litera cim § 2 Abs. 1 Z 13, 2, 3 und 4 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen der §§ 4 und 13 Abs. 2 TBSG 2003 tritt undim Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, 2, 3 und 4 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 4 und 41 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 4 und 13 Absatz 2, TBSG 2003 tritt und
- d)Litera dim § 2 Abs. 3 Z 2 das Zitat „Grenzwerteverordnung 2021 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2024 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024“ ersetzt wird.im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, das Zitat „Grenzwerteverordnung 2021 (GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2024 (GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 330/2024“ ersetzt wird.
- (2)Absatz 2Die Abs. 7a bis 7c des § 6 VGÜ gelten nicht.Die Absatz 7 a bis 7c des Paragraph 6, VGÜ gelten nicht.
§ 2 GÜ-V
(1) Bei der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
(2) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ festgelegten Richtlinien vorzugehen. Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(3) Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
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a) | die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten; |
b) | es hat eine Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen; |
c) | lautet die Beurteilung auf „geeignet“, scheint aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten, so ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen; |
d) | der Befund ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern; |
e) | dem Dienstgeber und dem Bediensteten ist schriftlich mitzuteilen, ob die Beurteilung auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ lautet; darüber hinaus sind dem Dienstgeber die sich aus dem Befund ergebenden Einschränkungen für bestimmte dienstliche Tätigkeiten mitzuteilen. |
(4) Auf Antrag des betroffenen Bediensteten sind der Befund und die Beurteilung unter Bedachtnahme auf die gegebenen Arbeitsbedingungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Dienstgeber dem Bediensteten die Wiederholung der Untersuchung durch einen anderen Arbeitsmediziner zu ermöglichen.
§ 3 GÜ-V
Auf die Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen sind § 5 Abs. 1, 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 VGÜ mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
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a) | an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten, |
b) | im § 5 VGÜ die Überschrift entfällt, |
c) | im § 5 Abs. 1 VGÜ in der Z 2 und im Teil III der Anlage 2 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 5 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 2 Abs. 17 TBSG 2003 treten. |
§ 4 GÜ-V
§ 4
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
(1) Um eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlustes zu ermöglichen und um die Funktion des Gehörs zu erhalten, ist das Gehör von Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, auf ihren Wunsch vor dem Beginn der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von einem Arzt zu untersuchen.
(2) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn diese
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a) | die im § 1 der Verordnung über physikalische Einwirkungen, LGBl. Nr. 138/2003, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten oberen Auslösewerte überschreitet oder |
b) | die im § 1 der Verordnung über physikalische Einwirkungen festgelegten unteren Auslösewerte überschreitet und die Bewertung und Messung im Rahmen der Gefahrenbeurteilung auf ein Gesundheitsrisiko hindeutet. |
§ 5 GÜ-V
(1) Die untersuchenden Ärzte haben nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin und nach Maßgabe der in der Anlage 2 VGÜ festgelegten Richtlinien vorzugehen.
(2) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten. Dieser ist dem Bediensteten auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
(3) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
§ 6 GÜ-V
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6
Unzulässigkeit der Beschäftigung
Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
§ 7 GÜ-V
§ 7
Gesundheitsschädigungen, Sofortmaßnahmen
(1) Ergibt eine Untersuchung, dass der Bedienstete an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine gesundheitsschädliche Auswirkung zeigt, die das Ergebnis einer Exposition gegenüber einem gefährlichen Arbeitsstoff ist, so sind der Dienstgeber und der betroffene Bedienstete vom untersuchenden Arzt darüber unverzüglich zu informieren. Dabei ist der Bedienstete zusätzlich über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen er sich nach dem Abschluss der Exposition unterziehen sollte, aufzuklären. Darüber hinaus hat der Dienstgeber
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a) | die Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen, |
b) | unter Hinzuziehung der Präventivfachkräfte alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausschaltung oder Verringerung des Risikos durchzuführen und dem Bediensteten erforderlichenfalls eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht, und |
c) | Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung zu treffen und für eine Überprüfung des Gesundheitszustandes aller anderen Bediensteten zu sorgen, die in ähnlicher Weise exponiert waren. |
(2) Ergibt eine Untersuchung des Gehörs, dass ein Bediensteter an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, die das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist, so ist dieser vom untersuchenden Arzt darüber unverzüglich zu informieren. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.
§ 8 GÜ-V Sonstige Pflichten des Dienstgebers
- (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat
- a)Litera avor der Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die nach dieser Verordnung Untersuchungen vorgesehen sind, den Bediensteten zu informieren,
- 1.Ziffer einsdass vor der Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, oder
- 2.Ziffer 2dass sich der Bedienstete auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme sowie bei Fortdauer der Tätigkeit einer sonstigen besonderen Untersuchung unterziehen kann, und
- 3.Ziffer 3in welchen Zeitabständen die Folgeuntersuchungen bzw. die wiederkehrenden Untersuchungen zu erfolgen haben und
- b)Litera bnach Beendigung dieser Tätigkeit dafür zu sorgen, dass der Bedienstete darüber aufgeklärt wird, welche Maßnahmen der Gesundheitsüberwachung nach Abschluss der Exposition gegenüber einem gefährlichen Arbeitsstoff erfolgen können.
- (2)Absatz 2Werden Untersuchungen während der Dienststunden durchgeführt, so hat der Dienstgeber den Bediensteten die hiefür erforderliche Zeit zu gewähren.
- (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen, zu gewähren.
- (4)Absatz 4Der nach § 21 TBSG beauftragte Arzt und der Dienstgeber müssen mit den für jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten in Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe vertraut sein.Der nach Paragraph 21, TBSG beauftragte Arzt und der Dienstgeber müssen mit den für jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten in Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe vertraut sein.
§ 9 GÜ-V
§ 9
Meldung
Alle Krankheits- und Todesfälle, bei denen festgestellt wurde, dass sie Folge einer berufsbedingten Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen sind, sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ zu melden.
§ 10 GÜ-V Umsetzung von Unionsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1;Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, Sitzung 1;
- 2.Ziffer 2Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1;Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, Sitzung 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, Sitzung 1;
- 3.Ziffer 3Richtlinie 00/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 262, S. 21;Richtlinie 00/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 262, Sitzung 21;
- 4.Ziffer 4Richtlinie 03/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. 2003 Nr. L 42, S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1;Richtlinie 03/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. 2003 Nr. L 42, Sitzung 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, Sitzung 1;
- 5.Ziffer 5Richtlinie 04/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (kodifizierte Fassung), ABl. 2004 Nr. L 158, S. 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/431, ABl. Nr. L 88, S. 1;Richtlinie 04/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (kodifizierte Fassung), ABl. 2004 Nr. L 158, Sitzung 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/431, ABl. Nr. L 88, Sitzung 1;
- 6.Ziffer 6Richtlinie 06/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. 2006 Nr. L 114, S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU, ABl. 2013 Nr. L 353, S.8;Richtlinie 06/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. 2006 Nr. L 114, Sitzung 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU, ABl. 2013 Nr. L 353, S.8;
- 7.Ziffer 7Richtlinie 09/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. 2009 Nr. L 330, S. 28;Richtlinie 09/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. 2009 Nr. L 330, Sitzung 28;
- 8.Ziffer 8Richtlinie 2017/164/EU der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU, ABl. 2017 Nr. L 27, S. 115;Richtlinie 2017/164/EU der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU, ABl. 2017 Nr. L 27, Sitzung 115;
- 9.Ziffer 9Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 279, S. 31.Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 279, Sitzung 31.
§ 11 GÜ-V
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V (GÜ-V) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 12.10.2012 zuletzt geändert durch VBl. Tirol Nr. 120/2024
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Eignungs- und Folgeuntersuchungen |
§ 1Paragraph eins, | Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz |
§ 2Paragraph 2, | Richtlinien für die Durchführung |
2. Abschnitt Sonstige besondere Untersuchungen |
§ 3Paragraph 3, | Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz |
§ 4Paragraph 4, | Untersuchungen bei Lärmeinwirkung |
§ 5Paragraph 5, | Richtlinien für die Durchführung |
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen |
§ 6Paragraph 6, | Unzulässigkeit der Beschäftigung |
§ 7Paragraph 7, | Gesundheitsschädigungen, Sofortmaßnahmen |
§ 8Paragraph 8, | Sonstige Pflichten des Dienstgebers |
§ 9Paragraph 9, | Meldung |
4. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ 10Paragraph 10, | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 11Paragraph 11, | Inkrafttreten |
| |
Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 13 Abs. 4, 16 Abs. 4 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 3, Absatz 6,, 13 Absatz 4,, 16 Absatz 4 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, wird verordnet: