§ 4 GÜ-V

GÜ-V - Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 4

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

 

(1) Um eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlustes zu ermöglichen und um die Funktion des Gehörs zu erhalten, ist das Gehör von Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, auf ihren Wunsch vor dem Beginn der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von einem Arzt zu untersuchen.

(2) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn diese

a)

die im § 1 der Verordnung über physikalische Einwirkungen, LGBl. Nr. 138/2003, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten oberen Auslösewerte überschreitet oder

b)

die im § 1 der Verordnung über physikalische Einwirkungen festgelegten unteren Auslösewerte überschreitet und die Bewertung und Messung im Rahmen der Gefahrenbeurteilung auf ein Gesundheitsrisiko hindeutet.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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