Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V (GÜ-V) Fundstelle

GÜ-V - Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 12.10.2012 zuletzt geändert durch VBl. Tirol Nr. 120/2024

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 1Paragraph eins,

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

§ 2Paragraph 2,

Richtlinien für die Durchführung

2. Abschnitt
Sonstige besondere Untersuchungen

§ 3Paragraph 3,

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

§ 4Paragraph 4,

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§ 5Paragraph 5,

Richtlinien für die Durchführung

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 6Paragraph 6,

Unzulässigkeit der Beschäftigung

§ 7Paragraph 7,

Gesundheitsschädigungen, Sofortmaßnahmen

§ 8Paragraph 8,

Sonstige Pflichten des Dienstgebers

§ 9Paragraph 9,

Meldung

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 10Paragraph 10,

Umsetzung von Unionsrecht

§ 11Paragraph 11,

Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 13 Abs. 4, 16 Abs. 4 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 3, Absatz 6,, 13 Absatz 4,, 16 Absatz 4 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, wird verordnet:

In Kraft seit 12.10.2012 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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