3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Unzulässigkeit der Beschäftigung
Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
0 Kommentare zu § 6 GÜ-V