§ 6 GÜ-V

GÜ-V - Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 6

Unzulässigkeit der Beschäftigung

 

Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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