§ 1 GÜ-V Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

GÜ-V - Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAuf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dassAuf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die Paragraphen 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
    1. a)Litera aan die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ bzw. der Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Worte „am Schichtende“ jeweils die Wortfolge „am Ende der Regeldienstzeit“ treten,
    2. b)Litera bin den §§ 2, 3 und 5 VGÜ die Überschriften entfallen,in den Paragraphen 2,, 3 und 5 VGÜ die Überschriften entfallen,
    3. c)Litera cim § 2 Abs. 1 Z 13, 2, 3 und 4 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen der §§ 4 und 13 Abs. 2 TBSG 2003 tritt undim Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, 2, 3 und 4 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 4 und 41 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 4 und 13 Absatz 2, TBSG 2003 tritt und
    4. d)Litera dim § 2 Abs. 3 Z 2 das Zitat „Grenzwerteverordnung 2021 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2024 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024“ ersetzt wird.im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, das Zitat „Grenzwerteverordnung 2021 (GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2024 (GKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 330/2024“ ersetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Abs. 7a bis 7c des § 6 VGÜ gelten nicht.Die Absatz 7 a bis 7c des Paragraph 6, VGÜ gelten nicht.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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