§ 7 GÜ-V

GÜ-V - Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – GÜ-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 7

Gesundheitsschädigungen, Sofortmaßnahmen

 

(1) Ergibt eine Untersuchung, dass der Bedienstete an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine gesundheitsschädliche Auswirkung zeigt, die das Ergebnis einer Exposition gegenüber einem gefährlichen Arbeitsstoff ist, so sind der Dienstgeber und der betroffene Bedienstete vom untersuchenden Arzt darüber unverzüglich zu informieren. Dabei ist der Bedienstete zusätzlich über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen er sich nach dem Abschluss der Exposition unterziehen sollte, aufzuklären. Darüber hinaus hat der Dienstgeber

a)

die Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen zu überprüfen,

b)

unter Hinzuziehung der Präventivfachkräfte alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausschaltung oder Verringerung des Risikos durchzuführen und dem Bediensteten erforderlichenfalls eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht, und

c)

Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung zu treffen und für eine Überprüfung des Gesundheitszustandes aller anderen Bediensteten zu sorgen, die in ähnlicher Weise exponiert waren.

(2) Ergibt eine Untersuchung des Gehörs, dass ein Bediensteter an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, die das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist, so ist dieser vom untersuchenden Arzt darüber unverzüglich zu informieren. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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