Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen unterliegt nicht den Vorschriften des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.Die Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen unterliegt nicht den Vorschriften des römisch II. und römisch III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Eine nach diesem Bundesgesetz durchgeführte klinische Prüfung gilt als klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz.
In Kraft seit 01.12.2005 bis 31.01.2022
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