§ 76 GTG Klinische Prüfungen zum Zweck der somatischen Gentherapie

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über klinische Prüfungen gelten für die klinische Prüfung im Rahmen einer somatischen Gentherapie am Menschen mit der Maßgabe, daß eine solche klinische Prüfung nur durchgeführt werden darf, wenn hiefür eine Genehmigung gem. § 75 vorliegt.

In Kraft seit 01.12.2005 bis 31.01.2022
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