Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat elektronische Register einzurichten, in welchen alle nach diesem Bundesgesetz zugelassenen
1.Ziffer einsEinrichtungen zur Durchführung von genetischen Analysen (Genanalyseregister) und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)
(2)Absatz 2Im Genanalyseregister sind Name, Adresse, Homepage und der nach den durchgeführten Untersuchungen gegliederte Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund der Meldepflicht gemäß § 73 in das Register zu übertragen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten gemäß Absatz 2, unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund der Meldepflicht gemäß Paragraph 73, in das Register zu übertragen.
(5)Absatz 5Die Register sind laufend zu aktualisieren.
(6)Absatz 6Die veröffentlichten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten. Der Zugriff auf die Register ist jedermann einzuräumen.
In Kraft seit 01.02.2022 bis 31.12.9999
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