(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat elektronische Register einzurichten, in welchen alle nach diesem Bundesgesetz zugelassenen
1. | Einrichtungen zur Durchführung von genetischen Analysen (Genanalyseregister) und | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 8/2022) | ||||||||||
3. | angebotenen Ringversuche (Ringversuchsregister) | |||||||||
zu verzeichnen sind. |
(2) Im Genanalyseregister sind Name, Adresse, Homepage und der nach den durchgeführten Untersuchungen gegliederte Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 8/2022)
(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund der Meldepflicht gemäß § 73 in das Register zu übertragen.
(5) Die Register sind laufend zu aktualisieren.
(6) Die veröffentlichten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten. Der Zugriff auf die Register ist jedermann einzuräumen.
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