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(1) Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Probenspenders oder an anonymisiertende-identifizierten Proben durchgeführt werden. Eine ProbeNicht-genetische medizinische Daten, die wissenschaftlichen Zwecken dientmit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, gilt auch dann als anonymisiert, wenn sie ohne Namenmüssen dabei ebenfalls de-identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur mit einem Code versehen ist und dieser ausschließlich in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) der jeweiligen Einrichtung mit dem Namen des Probenspenders in Verbindung gebracht werden kannbetroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.
(2) Ergebnisse aus genetische Analysen gemäß Abs. 1 dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß - abgesehen von Abs. 1 - der Probenspender nicht bestimmbar ist.
(3) Ein schriftlicher WiderrufDie Bestimmungen der Zustimmung gemäߧ§ 2d Abs. 1 ist jederzeit möglichund 3 bis 8, 2f Abs. In diesem Fall dürfen diese Daten für neue Verwendungszwecke ab dem Zeitpunkt1 Z 6 und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie 2i Abs. 1, 2, 2j und 2k des Widerrufs nicht mehr herangezogen werdenForschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, finden Anwendung.
(1) Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Probenspenders oder an anonymisiertende-identifizierten Proben durchgeführt werden. Eine ProbeNicht-genetische medizinische Daten, die wissenschaftlichen Zwecken dientmit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, gilt auch dann als anonymisiert, wenn sie ohne Namenmüssen dabei ebenfalls de-identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur mit einem Code versehen ist und dieser ausschließlich in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) der jeweiligen Einrichtung mit dem Namen des Probenspenders in Verbindung gebracht werden kannbetroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.
(2) Ergebnisse aus genetische Analysen gemäß Abs. 1 dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß - abgesehen von Abs. 1 - der Probenspender nicht bestimmbar ist.
(3) Ein schriftlicher WiderrufDie Bestimmungen der Zustimmung gemäߧ§ 2d Abs. 1 ist jederzeit möglichund 3 bis 8, 2f Abs. In diesem Fall dürfen diese Daten für neue Verwendungszwecke ab dem Zeitpunkt1 Z 6 und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie 2i Abs. 1, 2, 2j und 2k des Widerrufs nicht mehr herangezogen werdenForschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, finden Anwendung.