§ 52 GTG Aufzeichnungspflichten

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Betreiber hat dafür zu sorgen, daß über die durchgeführte Freisetzung begleitende Aufzeichnungen geführt, diese aufbewahrt und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Betreibers;
    2. 2.Ziffer 2Ort der Freisetzung;
    3. 3.Ziffer 3Datum und Geschäftszahl der Genehmigung der Freisetzung;
    4. 4.Ziffer 4Beginn und Abschluß der Freisetzung;
    5. 5.Ziffer 5zusammenfassende Darstellung der Freisetzung, die eine Beurteilung der Freisetzung im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ermöglicht;
    6. 6.Ziffer 6die Namen der an der Durchführung der Arbeiten unmittelbar beteiligten Personen;
    7. 7.Ziffer 7Abweichungen vom geplanten Versuchsablauf;
    8. 8.Ziffer 8Entsorgung von GVO.
  3. (3)Absatz 3Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichungen noch auf andere Weise unkenntlich gemacht werden. Werden die Aufzeichnungen nachträglich geändert, so sind das Datum der Änderung und der Name des Ändernden beizufügen.
  4. (4)Absatz 4Die Aufzeichnungen müssen zumindest zehn Jahre nach Beendigung der Freisetzung aufbewahrt werden.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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