Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Behörde ist berechtigt, während und nach der Freisetzung sowohl im Versuchsbereich als auch in dessen Umgebung Kontrollen, auch unter Entnahme entsprechender Proben (§ 101), durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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