Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Rahmen dieses Gesetzes ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam für Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019, sind („Austrian Health CERT“), gemäß § 14 des Netz- und Informationssicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian Health CERT eines Dienstleisters bedienen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Rahmen dieses Gesetzes ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam für Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 8, der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019,, sind („Austrian Health CERT“), gemäß Paragraph 14, des Netz- und Informationssicherheitsgesetzes (NISG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian Health CERT eines Dienstleisters bedienen.
(2)Absatz 2Das Austrian Health CERT hat die Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 NISG gegenüber Gesundheitsdiensteanbietern, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 NISV sind, wahrzunehmen und dabei die Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 NISG mit Ausnahme von Z 3 zu erfüllen.Das Austrian Health CERT hat die Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NISG gegenüber Gesundheitsdiensteanbietern, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 8, NISV sind, wahrzunehmen und dabei die Anforderungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NISG mit Ausnahme von Ziffer 3, zu erfüllen.
(3)Absatz 3Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 NISV sind, haben Meldungen gemäß § 19 NISG spätestens ab 1. April 2024 an das Austrian Health CERT zu erbringen.Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 8, NISV sind, haben Meldungen gemäß Paragraph 19, NISG spätestens ab 1. April 2024 an das Austrian Health CERT zu erbringen.
(4)Absatz 4Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres festzustellen, dass das Austrian Health CERT die Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 NISG erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 NISG wahrzunehmen.Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres festzustellen, dass das Austrian Health CERT die Anforderungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NISG erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NISG wahrzunehmen.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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