§ 12 GTelG 2012 (weggefallen)

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2026 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph§ 12,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/ensicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen GTelG 2012 seit 14.02.2026 weggefallen.

Stand vor dem 14.02.2026

In Kraft vom 30.09.2024 bis 14.02.2026
§ 12.Paragraph§ 12,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/ensicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen GTelG 2012 seit 14.02.2026 weggefallen.

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