§ 12 GTelG 2012

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2024 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/en/sicherheitensicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen.

Stand vor dem 29.09.2024

In Kraft vom 15.10.2020 bis 29.09.2024
§ 12.Paragraph 12,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/en/sicherheitensicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen.

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