§ 6 GTelG 2012 Vertraulichkeit

GTelG 2012 - Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Vertraulichkeit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten ist dadurch sicherzustellen, dass entweder
    1. 1.Ziffer einsdie elektronische Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
      1. a)Litera adie Absicherung der Übermittlung von Daten durch kryptographische oder bauliche Maßnahmen,
      2. b)Litera bden Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzer/innen/gruppe sowie
      3. c)Litera cdie Authentifizierung der Benutzer/innen
      vorsehen, oder
    2. 2.Ziffer 2Protokolle und Verfahren verwendet werden, die entsprechend dem Stand der Technik die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bewirken.
  2. (2)Absatz 2Bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die betroffenen Personen (Art. 4 Z 1 DSGVO), deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.Bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die betroffenen Personen (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO), deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.
  3. (3)Absatz 3Es ist sicherzustellen, dass die Speicherung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in Datenspeichern, die einem Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) bedarfsorientiert von einem Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) bereitgestellt werden („Cloud Computing“), nur dann erfolgt, wenn die Gesundheitsdaten und genetischen Daten mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verfahren (Abs. 1 Z 2) verschlüsselt worden sind.Es ist sicherzustellen, dass die Speicherung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in Datenspeichern, die einem Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) bedarfsorientiert von einem Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bereitgestellt werden („Cloud Computing“), nur dann erfolgt, wenn die Gesundheitsdaten und genetischen Daten mit einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verfahren (Absatz eins, Ziffer 2,) verschlüsselt worden sind.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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