§ 119 GSVG Versicherungsmonat

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§ 119.Paragraph 119,

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 172 und 175 gilt folgendes: Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 172 und 175 gilt folgendes:

  1. 1.Ziffer einsFür alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116a oder § 116b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, :, Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der Paragraphen 115,, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Beitragszeit der Pflichtversicherung,Ersatzzeit,BeitragszeitPflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3,Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,,Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
  2. 2.Ziffer 2Für Versicherungszeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.Für Versicherungszeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Ziffer eins, vorliegt.
  3. 3.Ziffer 3Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 116a und 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b wegfallen.Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 116 a und 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 116 a, oder 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 116 a, oder 116b wegfallen.
  4. 4.Ziffer 4Sind für ein und denselben Kalendermonat
    1. a)Litera adie Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;die Ziffer eins und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer eins, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen;
    2. b)Litera bdie Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als auch gemäß Z 3 zu zählen.die Ziffer 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer 2, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.2004
§ 119.Paragraph 119,

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 172 und 175 gilt folgendes: Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 172 und 175 gilt folgendes:

  1. 1.Ziffer einsFür alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116a oder § 116b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, :, Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der Paragraphen 115,, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Beitragszeit der Pflichtversicherung,Ersatzzeit,BeitragszeitPflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3,Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,,Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
  2. 2.Ziffer 2Für Versicherungszeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.Für Versicherungszeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Ziffer eins, vorliegt.
  3. 3.Ziffer 3Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 116a und 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b wegfallen.Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 116 a und 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 116 a, oder 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 116 a, oder 116b wegfallen.
  4. 4.Ziffer 4Sind für ein und denselben Kalendermonat
    1. a)Litera adie Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;die Ziffer eins und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer eins, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen;
    2. b)Litera bdie Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als auch gemäß Z 3 zu zählen.die Ziffer 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Ziffer 2, als auch gemäß Ziffer 3, zu zählen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten